Für die gegen die beabsichtigte Schließung eines Postamts gerichtete Unterlassungsklage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG ist der Rechtsweg nach Ansicht des OGH (9 Ob 11/08w) nur insoweit zulässig, als der Anspruch auf ein privatrechtliches Verhältnis der Gemeinde als Privatkundin gestützt ist. Soweit der Unterlassungsanspruch hingegen aus den Versorgungspflichten der Post nach dem PostG bzw der Post-Universaldienstverordnung abgeleitet wird, sei die Klage zurückzuweisen (anders noch 3 Ob 190/05w zur Rechtslage vor der Postgesetznovelle 2005).