Für die Klage eines Verbrauchers auf Einhaltung einer Gewinnzusage gem § 5j KSchG besteht nach einer jüngst ergangenen OGH-Entscheidung (7 Ob 17/08p) Rechtsschutzdeckung, wenn dies im Versicherungsvertrag nicht eindeutig ausgeschlossen ist.
Für die Klage eines Verbrauchers auf Einhaltung einer Gewinnzusage gem § 5j KSchG besteht nach einer jüngst ergangenen OGH-Entscheidung (7 Ob 17/08p) Rechtsschutzdeckung, wenn dies im Versicherungsvertrag nicht eindeutig ausgeschlossen ist.