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Keine Direktklage des Mieters gegen die Versicherung des Vermieters

In aller KürzeZak 2008/671Zak 2008, 382 Heft 20 v. 18.11.2008

Auch wenn die Instandsetzungspflicht im Mietvertrag auf ihn überwälzt wurde und er im Rahmen der Betriebskosten (anteilig) die Versicherungsprämien finanziert, hat der Mieter nach Auffassung des OGH (2 Ob 12/08s) kein direktes Klagerecht gegen die Sturmschadenversicherung des Vermieters. In einem solchen Fall sei der Vermieter jedoch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet, allfällige Ansprüche aus seinem Versicherungsvertrag an den Mieter abzutreten oder diese (bei erheblichem Prozesskostenrisiko unter der Voraussetzung einer Sicherheitsleistung des Mieters) selbst vom Versicherer einzuklagen.

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