Liegt ein vertragswidriger Dauerzustand iS einer fortgesetzten Schädigung vor, so ist der Geschädigte nach 10 Ob 72/07x = Zak 2008/20, 17 nicht verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines Primärschadens zur Vermeidung der Verjährung seines Anspruchs für künftige Schäden eine Feststellungsklage einzubringen.