§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO ordnet an, dass zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unanfechtbar sind, es sei denn, die Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden. Nach bisher - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellter Auffassung ist der Revisionsrekurs bei Konformatbeschlüssen auch dann jedenfalls unzulässig, wenn das Erstgericht eine Prozesseinrede mittels Beschlusses verwirft und dem Rekurs dagegen nicht Folge gegeben wird. Im Bereich der Einrede der internationalen Unzuständigkeit ergeben sich hier allerdings Bedenken: Die Auswirkungen des Bejahens oder des Verneinens der internationalen Zuständigkeit sind ungleich einschneidender als bei einem Bejahen oder Verwerfen einer sonstigen Prozesseinrede (insb der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit), geht es für den Beklagten doch um die Frage, in welchem Staat er überhaupt gerichtspflichtig ist. In diesem Beitrag wird - va unter Bedachtnahme auf gemeinschaftsrechtliche Aspekte und die der Rechtsmittelbeschränkung bei duae conformae zugrunde liegenden Wertungen - diskutiert, ob der OGH auch dann anrufbar sein soll, wenn zwei Instanzen die internationale Zuständigkeit bejaht haben.