Eine Rechtsanwaltsgesellschaft warb in Zeitungsinseraten mit dem Bild eines in die Länge gezogenen, rosafarbenen Kaugummis und dem Text „Ein guter Anwalt ist mindestens so zäh wie das Problem, das er zu lösen hat“. Wie die zuständige RAK sah die OBDK darin eine standeswidrige Werbung iSd § 45 RL-BA und sprach gegen die Partner Disziplinarstrafen (Verweise) aus. Der von den Partnern angerufene VfGH (B 841/07) hob diesen Bescheid vor Kurzem wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung auf. In den Inseraten sei keine unsachliche oder nicht mehr durch Art 10 MRK gedeckte Werbung zu erkennen.