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Vertragshaftung der Autobahnhalterin - Auskunftserteilung über mögliche Unfallgegner?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/652Zak 2008, 376 Heft 19 v. 29.10.2008

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a

Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Ihre Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden.

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