ABGB § 1325
ASVG § 332 Abs 1
Im Fall eines gem § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzanspruchs ist eine Vorteilsausgleichung nur insofern ausgeschlossen, als die Sozialversicherungsleistungen nicht als Vorteil des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen. Andere Vorteile (hier: der Unfall hatte neben einem Verdienstentgang auch eine Fahrtkostenersparnis zur Folge) sind hingegen anzurechnen.