ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a
Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Ihre Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden.