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Vorrang des Radfahrers aufgrund eines vor der Radwegeinmündung aufgestellten Vorrangzeichens

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/651Zak 2008, 375 Heft 19 v. 29.10.2008

ABGB §§ 1304, 1311, 1325

StVO § 19

Auch wenn das auf einer Nebenfahrbahn aufgestellte Vorrangzeichen "Vorrang geben" möglicherweise nur für die nahe Straßenkreuzung gelten soll, hat es doch für die dem Zeichen unmittelbar folgende Einmündung eines Radwegs in die Nebenfahrbahn Bedeutung. In die Nebenfahrbahn einbiegende Radfahrer haben deshalb Vorrang.

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