ABGB §§ 1304, 1311, 1325
StVO § 19
Auch wenn das auf einer Nebenfahrbahn aufgestellte Vorrangzeichen "Vorrang geben" möglicherweise nur für die nahe Straßenkreuzung gelten soll, hat es doch für die dem Zeichen unmittelbar folgende Einmündung eines Radwegs in die Nebenfahrbahn Bedeutung. In die Nebenfahrbahn einbiegende Radfahrer haben deshalb Vorrang.