ABGB § 521
GBG § 94 Abs 1 Z 3
Die Eintragung eines weiteren Wohnungsgebrauchsrechts im Grundbuch setzt voraus, dass eine Kollision mit dem bereits einverleibten Wohnungsgebrauchsrecht im Sinn einer räumlichen Gebrauchsüberschneidung ausgeschlossen ist.