TEG § 7
Wer in Lebensgefahr geraten und seither verschollen ist, kann gem § 7 TEG bereits nach einem Jahr für tot erklärt werden (allgemeine Gefahrverschollenheit). Das Verschwinden nach mehrfach betonter Lebensmüdigkeit erfüllt diesen Tatbestand, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte (hier: aufgefundene Gegenstände) vorliegen, die im Gesamtzusammenhang einen Selbstmord wahrscheinlich machen.