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Todeserklärung - Verschwinden nach wiederholter Äußerung von Selbstmordabsichten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/638Zak 2008, 371 Heft 19 v. 29.10.2008

TEG § 7

Wer in Lebensgefahr geraten und seither verschollen ist, kann gem § 7 TEG bereits nach einem Jahr für tot erklärt werden (allgemeine Gefahrverschollenheit). Das Verschwinden nach mehrfach betonter Lebensmüdigkeit erfüllt diesen Tatbestand, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte (hier: aufgefundene Gegenstände) vorliegen, die im Gesamtzusammenhang einen Selbstmord wahrscheinlich machen.

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