ABGB § 268
Die Bestellung eines Sachwalters setzt nicht nur eine psychische Krankheit bzw geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen voraus, die nur vorliegen kann, wenn überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. Deshalb muss das Gericht ausreichende Feststellungen zur Art der zu besorgenden Angelegenheiten treffen.