GBG § 94 Abs 1
Für den im Grundbuchverfahren zu erbringenden Identitätsnachweis nach Änderung des Firmenwortlauts einer Gesellschaft genügt die Vorlage eines beglaubigten Firmenbuchauszugs. Nicht ausreichend ist hingegen eine unbeglaubigte Einzelabfrage via Telekom.