Der Autor befasst sich mit einigen der zahlreichen Zweifelsfragen, die die letzte BTVG-Novelle (siehe Zak 2008/80, 51) seiner Ansicht nach aufgeworfen hat. Ua behandelt er den Anwendungsbereich des BTVG, die Vorschriften über die Vertragsgestaltung und die beiden neuen Ratenplanmodelle. 2 % des Preises werden nach beiden Ratenplänen erst drei Jahre nach Übergabe des Objekts fällig, sofern der Bauträger das Gewährleistungsrisiko nicht durch eine Garantie oder Versicherung deckt. Der Autor weist darauf hin, dass die Frage der Fälligkeit für den angeführten Ausnahmefall nicht geregelt ist. Er befürwortet eine Fälligkeit nach Bezugsfertigstellung oder vorzeitiger Übergabe des Objekts. Die mit den Ratenplänen verbundenen Belastungen könnten durch Einschaltung eines Treuhänders vermindert werden, der die Auszahlung der jeweils fälligen Teile des Preises übernimmt. Die angefallenen Zinsen könnten in diesem Fall insgesamt dem Bauträger zugewiesen werden.