Seit Inkrafttreten der BTVG-Novelle am 1. 7. 2008 (siehe Zak 2008/80, 51) muss der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel auf Dauer von drei Jahren ab Übergabe einen Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 % des Preises einräumen oder eine entsprechende Garantie bzw Versicherung beibringen. Nach Ansicht der Autoren ist es zulässig, den Abruf einer Haftrücklassgarantie an die Bedingung der vorherigen gerichtlichen Geltendmachung des gesicherten Anspruchs zu knüpfen. Der Haftrücklass beziehe sich sowohl auf Mängel des Objekts, als auch auf Mängel der Gesamtanlage. Werde ein Mangel nicht bis zum Ablauf der Sicherungszeit verbessert, könne der Erwerber einen baren Haftrücklass einbehalten. Bei Mängeln der Gesamtanlage gelte dies für jeden den Mangel anzeigenden Erwerber, selbst wenn die zurückbehaltenen Beträge dann insgesamt die Mängelbehebungskosten überschreiten.