Der Artikel gibt einen Überblick über die Grundbuchs-Novelle 2008, die am 1. 1. 2009 in Kraft treten wird (siehe auch Zak 2008/419, 252). Die im Titel angesprochene Revolution sieht der Autor darin, dass Formmängel von Grundbuchanträgen in Zukunft grundsätzlich verbesserungsfähig sein werden (§ 82a GBG nF). Seiner Ansicht nach geht jedoch das Rangprinzip der Verbesserungsmöglichkeit weiterhin vor. Das Nachreichen von Urkunden auf dem Verbesserungsweg sollte nur dann zugelassen werden, wenn die Urkunde im Antrag als Eintragungsgrundlage angeführt ist und lediglich irrtümlich auf deren Beilage vergessen wurde. Ansonsten handle es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel.