Der Beitrag befasst sich mit der Behandlung von Privatstiftungen im Unterhaltsrecht. Der Autor leitet aus dem Anspannungsgrundsatz ab, dass ein Unterhaltsschuldner, der Stifter oder Begünstigter ist, alle Möglichkeiten ausnutzen muss, die Zuflüsse aus der Privatstiftung zu maximieren, was beim Stifter bis zur Ausübung eines Widerrufsrechts reichen könne. Gegenüber dem Stifter werde das eingebrachte Vermögen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt, wenn die Einbringung sorgfaltswidrig erfolgte. Nach der Rsp reiche Fahrlässigkeit aus. Der Ergänzungsanspruch des Unterhaltsberechtigten nach § 950 ABGB (Schenkungswiderruf wegen Unterhaltsverkürzung) kann nach Ansicht des Autors analog auf Privatstiftungen angewendet werden.