EO § 382b
ZPO § 411
Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO (Wegweisung) kann nicht ausgedehnt werden. Wenn sich der Sachverhalt geändert hat, kann jedoch ohne Eingriff in die Rechtskraft eine neue Verfügung mit erweiterten Verboten erlassen werden. Dafür reicht eine einmalige Eskalierung der Situation durch den Gegner aus (hier: Streit der Parteien über den Umfang des erlassenen eingeschränkten Betretungsverbots, der zur polizeilichen Wegweisung des Gegners führte).