Zur Frage, ob eine E-Mail als Urkunde iSd GebG qualifiziert werden kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen (siehe Zak 2008/444, 260). Der Autor hebt hervor, dass die Gebührenpflicht die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. Durch die Aufnahme einer Klausel, die die zivilrechtliche Verbindlichkeit der elektronischen Unterschrift ausschließt oder die Rechtswirksamkeit der Erklärung an die (Papier-)Schriftform bindet, lasse sich die Gebührenpflicht jedenfalls vermeiden.