ABGB § 364c
GBG § 94 Abs 1 Z 1, § 122
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt nicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses des Verpflichteten, sondern bereits mit dessen Tod.
ABGB § 364c
GBG § 94 Abs 1 Z 1, § 122
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt nicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses des Verpflichteten, sondern bereits mit dessen Tod.