ABGB §§ 484, 914
Wenn der Belastete die von der Dienstbarkeit erfasste Anlage (hier: Trafostation) im Einklang mit § 484 ABGB im eigenen Interesse eigenmächtig verlegt, hat er die Verlegungskosten zu tragen. Dies gilt mangels abweichender Kostentragungsregel auch dann, wenn sich das Verlegungsrecht bereits aus dem Servitutsbestellungsvertrag ergibt.