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Leitungsrecht an öffentlichem Gut nach TKG - Abweichen vom vereinbarten Trassenverlauf

RechtsprechungSachenrechtZak 2008/534Zak 2008, 312 Heft 16 v. 16.9.2008

ABGB §§ 523, 1295 Abs 2

TKG 2003 § 5 Abs 3, §§ 6, 10

Das unentgeltliche Leitungsrecht an öffentlichem Gut nach § 5 Abs 3 TKG steht dem Telekommunikationsunternehmen ex lege zu; es muss zwar gem § 6 TKG die Gebietskörperschaft, die Eigentümerin des öffentlichen Guts ist, über die Verlegung der Leitung informieren und sich mit ihr abstimmen, bedarf aber keiner Bewilligung bzw Zustimmung. Wenn das Telekommunikationsunternehmen mit der Gebietskörperschaft jedoch eine privatrechtliche Vereinbarung über den Trassenverlauf getroffen hat, muss es sich daran halten. Mit einer von der Vereinbarung abweichenden Verlegung wird in das Eigentumsrecht der Gebietskörperschaft eingegriffen. Die Gebietskörperschaft hat in diesem Fall grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

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