AußStrG §§ 45, 153 Abs 1
Das Unterbleiben der Abhandlung eines Bagatellnachlasses nach § 153 Abs 1 AußStrG wird nicht mit Beschluss angeordnet. Die Beurkundung in einem Aktenvermerk reicht aus. Einer Verständigung bedarf es nicht. Auch wenn das Gericht den Parteien eine als "Beschluss" bezeichnete Mitteilung zugestellt hat, liegt keine anfechtbare Entscheidung vor.