WGG § 17 Abs 1
ABGB § 914, § 1479
Der in § 17 Abs 1 WGG vorgesehene Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach Ende des Nutzungsverhältnisses verjährt erst nach 30 Jahren.
WGG § 17 Abs 1
ABGB § 914, § 1479
Der in § 17 Abs 1 WGG vorgesehene Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach Ende des Nutzungsverhältnisses verjährt erst nach 30 Jahren.