ABGB § 140, § 163b, § 1480
Die Feststellung der Vaterschaft wirkt auch dann bis zum Geburtszeitpunkt des Kindes zurück, wenn damit die bis dahin rechtlich feststehende Vaterschaft eines anderen Mannes durchbrochen wurde. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB ist der wahre Vater dem Kind deshalb auch für vor seiner Vaterschaftsfeststellung liegende Zeiträume zu Unterhalt verpflichtet.