UVG § 20 Abs 1 Z 4 lit a
Die Unterhaltsvorschüsse sind nicht nur dann gem § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG einzustellen, wenn eine Gewährungsvoraussetzung nachträglich wegfällt, sondern auch dann, wenn die Voraussetzung von Anfang an nicht vorlag. Im letzten Fall erfolgt die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung.