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Zur prozessualen Stellung und zum Kostenersatz der Quasi-Partei** Herrn o.Univ.-Prof. Dr. Peter Böhm gewidmet, mit herzlichen Glückwünschen zum 65. Geburtstag und in tiefer Dankbarkeit für die stete Diskussionsbereitschaft.)

ThemaMag. Andreas GeroldingerZak 2008/500Zak 2008, 292 Heft 15 v. 26.8.2008

Wer, ohne vom Kläger in der Klage gemeint zu sein, zu Unrecht in einen Zivilprozess gezogen wird ("Quasi-Partei11Dieser Ausdruck findet sich, soweit ersichtlich, in der oberstgerichtlichen Jud erstmals in 3 Ob 14/85; zT wird auch von der "Nichtpartei" gesprochen (zB Klauser/G. Kodek 16.01 ZPO § 41 E 69)."), kann nach stRsp über die Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) aus dem Verfahren entlassen werden. Aus Anlass mehrerer interessanter Judikate aus jüngerer Zeit widmet sich dieser Beitrag damit zusammenhängenden Fragen.

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