Wer, ohne vom Kläger in der Klage gemeint zu sein, zu Unrecht in einen Zivilprozess gezogen wird ("Quasi-Partei1"), kann nach stRsp über die Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) aus dem Verfahren entlassen werden. Aus Anlass mehrerer interessanter Judikate aus jüngerer Zeit widmet sich dieser Beitrag damit zusammenhängenden Fragen.