Anders als einem Wettbewerbsverband muss es einem Unternehmen nach Ansicht des deutschen BGH (I ZR 83/06) selbst dann grundsätzlich freistehen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen eines Mitbewerbers zu betrauen, wenn es um ein eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten geht und das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die sogar mit im Wettbewerbsrecht ausgebildeten Juristen besetzt ist. Trotz der eigenen Rechtsabteilung des abmahnenden Unternehmens habe der zu Recht abgemahnte Mitbewerber deshalb die angefallenen Anwaltskosten als zur Rechtsverfolgung erforderliche Aufwendungen zu ersetzen.