Bei Zahlungen, die der Eigentümer für den Verzicht auf die Einbringung von Besitzstörungsklagen bzw die Fortsetzung von Besitzstörungsverfahren von Falschparkern verlangt und erhält, handelt es sich nach Ansicht des VwGH (2008/15/0132) um einkommensteuerpflichtige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG.