Schon durch die Ankündigung, einen Prozess als Beklagtenvertreter "bis zum St. Nimmerleinstag" zu verschleppen, verstößt ein Rechtsanwalt nach einer jüngst ergangenen E der OBDK (10 Bkd 6/07) gegen seine Berufspflichten nach § 9 RAO bzw § 2 RL-BA.
Schon durch die Ankündigung, einen Prozess als Beklagtenvertreter "bis zum St. Nimmerleinstag" zu verschleppen, verstößt ein Rechtsanwalt nach einer jüngst ergangenen E der OBDK (10 Bkd 6/07) gegen seine Berufspflichten nach § 9 RAO bzw § 2 RL-BA.