Der Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verbindung von zwei Wohnungseigentumsobjekten zulässig ist. Der Autor geht davon aus, dass es sich nach der Verbindung (auch wenn eine Türe vorhanden ist) nicht mehr um zwei selbstständige Objekte handeln kann, weil die für den Begriff des Wohnungseigentumsobjekts wesentliche bauliche Abgeschlossenheit fehlt. Die Verbindung von Objekten desselben Wohnungseigentümers stelle eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (Wand, Decke) dar, die die Zustimmung aller anderen Miteigentümer bzw die Genehmigung des Außerstreitrichters erfordere. Die Verbindung von Objekten verschiedener Miteigentümer komme nur bei gleichzeitiger Bildung einer Eigentümerpartnerschaft in Betracht. Liegenschaftsübergreifende Verbindungen seien von vornherein unzulässig.