Der Autor weist darauf hin, dass die Abtretung von Ansprüchen eines Miteigentümers nach § 18 Abs 2 WEG die Annahme durch die Eigentümergemeinschaft voraussetzt. Die Annahme fällt seiner Ansicht nach dann in die ordentliche Verwaltung, wenn der abgetretene Anspruch Interessen der Gemeinschaft betrifft (zB Gewährleistung hinsichtlich eines allgemeinen Liegenschaftsteils). Gehe es hingegen um Individualinteressen (zB Gewährleistung hinsichtlich des Wohnungseigentumsobjekts), handle es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 Abs 5 WEG, die nur bei Einstimmigkeit oder mit Genehmigung des Außerstreitgerichts erfolgen dürfe.