Bei einer Wohnung, die dem Hausbesorger als Dienstwohnung überlassen wurde, handelt es sich aufgrund ihrer Widmung um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Die Begründung von Wohnungseigentum an einer solchen Wohnung ist nach der Rsp nichtig; jeder Wohnungseigentümer kann unbefristet die Neufestsetzung der Nutzwerte wegen Verletzung zwingender Parifizierungsgrundsätze verlangen (zuletzt 5 Ob 226/07g).