Anders als Fellner (Keine Erweiterung des Urkundenbegriffs auf E-Mails, RdW 2008, 164) vertritt der Autor die Ansicht, dass eine nicht ausgedruckte E-Mail eine Urkunde iSd GebG sein kann. Für die Gebührenpflicht reiche gem § 18 GebG eine Ersatzunterschrift aus (wie zB der am Ende der E-Mail stehende Name bzw Firmenwortlaut).