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Internationale Zuständigkeit für Kaufpreisklage bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

RechtsprechungInternationalZak 2008/443Zak 2008, 259 Heft 13 v. 15.7.2008

EuGVVO: Art 5 Nr 1

UN-K: Art 57 Abs 1

Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO liegt für alle Ansprüche aus einem Kaufvertrag (hier: auf Zahlung des Kaufpreises) einheitlich am tatsächlichen Lieferort der Ware. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag UN-Kaufrecht unterliegt.

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