EuGVVO: Art 5 Nr 1
UN-K: Art 57 Abs 1
Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO liegt für alle Ansprüche aus einem Kaufvertrag (hier: auf Zahlung des Kaufpreises) einheitlich am tatsächlichen Lieferort der Ware. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag UN-Kaufrecht unterliegt.