ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
StVO § 20 Abs 1, § 64
Den Teilnehmern eines behördlich genehmigten Straßenradrennens kann die Nichteinhaltung von Straßenverkehrsvorschriften, die - wie das Gebot des Fahrens auf Sicht - mit dem Ziel der Sportausübung unvereinbar sind, auch dann nicht von vornherein als rechtswidriges Verhalten angelastet werden, wenn keine Sperre der Strecke für den sonstigen Verkehr erfolgte und keine Ausnahmen von den Fahrregeln zugelassen wurden. Die während des Rennens einzuhaltenden Sorgfaltspflichten richten sich nach dem Verhalten eines einsichtigen und gewissenhaften Rennfahrers.