ABGB § 1325
Der Verdienstentgang kann nicht für Haupt- und Nebentätigkeit gesondert berechnet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls insgesamt ein geringeres Einkommen erzielt.
ABGB § 1325
Der Verdienstentgang kann nicht für Haupt- und Nebentätigkeit gesondert berechnet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls insgesamt ein geringeres Einkommen erzielt.