ABGB § 1295 Abs 1
WEG § 18 Abs 1, § 31, § 32
Der für den von der Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Schaden im Ausmaß von 50 % mithaftende Schädiger ist zugleich mit einem Miteigentumsanteil von 50 % Wohnungseigentümer und hat als solcher die Schadensbeseitigung im Ausmaß von 50 % über Rücklagenbeiträge bzw besondere Beitragsleistungen mitfinanziert. Dies bedeutet nicht, dass die Eigentümergemeinschaft gegen ihn als Schädiger keine Ersatzforderung mehr haben kann, weil der Ersatzanspruch und die beglichenen Beitragsleistungen auf einem völlig anderen Rechtsgrund beruhen.