Der Autor vertritt die Ansicht, dass fast alle in der Praxis erstellten und verwendeten Mietverträge als AGB bzw Vertragsformblätter anzusehen sind, die der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Schon die Abweichung einer Klausel vom dispositiven Recht stelle eine gröbliche Benachteiligung des Mieters im Sinn dieser Bestimmung dar, wenn eine sachliche Rechtfertigung fehlt oder der Nachteil nicht durch andere Regelungen des Vertrags ausgeglichen wird.