Wie Rosifka (siehe Zak 2007/253) ist auch der Autor der Ansicht, dass im weder von der zwingenden Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG noch von der eingeschränkten Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 MRG abgedeckten Bereich aufgrund der subsidiären Anwendung des § 1096 Abs 1 ABGB der Vermieter zur Erhaltung des Mietgegenstands verpflichtet ist. Eine jüngst ergangene OGH-E (8 Ob 153/06t = ecolex 2007/106) stütze dieses Ergebnis.