Nach der E 5 Ob 212/06x = EvBl 2007/42 setzt die Eintragung des Rechtserwerbs eines EU-Bürgers im Grundbuch wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts keine Negativbestätigung nach § 5 Wr AusländergrunderwerbsG voraus (beachte auch 3 Ob 258/06x = Zak 2007/169: EU-Bürger muss trotz fehlender Negativbestätigung als Bieter zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen werden).