§ 15 des am 1. 6. 2006 in Kraft getretenen PatVG (siehe Zak 2006/78) verbietet es, den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen davon abhängig zu machen, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird.
§ 15 des am 1. 6. 2006 in Kraft getretenen PatVG (siehe Zak 2006/78) verbietet es, den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen davon abhängig zu machen, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird.