Wer bei „voller Erziehung“ (§ 28 JWG) Träger der Obsorgerechte ist, hängt nach Ansicht des Autors von der Art der Begründung ab.
Wer bei „voller Erziehung“ (§ 28 JWG) Träger der Obsorgerechte ist, hängt nach Ansicht des Autors von der Art der Begründung ab.