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Verjährung bei schweren Vorsatzdelikten - Untreue gegen Nachlass, Tod des Täters

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/313Zak 2007, 176 Heft 9 v. 22.5.2007

ABGB § 1489

Auch gegenüber dem Nachlass des Täters gilt für einen Schadenersatzanspruch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren.

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