ABGB § 1295 Abs 1
Gerade vor medizinisch nicht unmittelbar indizierten, aber schwer wiegenden operativen Eingriffen (hier: Eileiterunterbindung) muss die ärztliche Aufklärung so frühzeitig erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um Für und Wider abzuwägen und zB mit Angehörigen zu besprechen.