ABGB § 871, § 872, § 932, § 1052
Den Verkäufer einer Eigentumswohnung trifft grundsätzlich nicht die vorvertragliche Pflicht, den Käufer über das Alter des Gebäudes aufzuklären.
Ein Irrtum über den Wert der Sache berechtigt als Geschäftsirrtum zur Anfechtung des Vertrags, wenn er auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Vertragspartner zurückzuführen ist.