ABGB §§ 922, 924
Die denkbare Aufhebbarkeit des aufrechten Genehmigungsbescheids (hier: Einzelgenehmigung eines Kfz) nach § 68 Abs 3 AVG begründet noch keinen Rechtsmangel. Außerdem kann die Möglichkeit der - bloß für die Zukunft wirkenden - Bescheidaufhebung schon deshalb keine Gewährleistungsansprüche auslösen, weil sich die Gewährleistung auf bei Übergabe bereits vorhandene Mängel beschränkt.