ABGB § 812
Der Wohnsitz des Erben im Ausland kann nur dann eine Nachlassseparation rechtfertigen, wenn es sich um keinen EU-Mitgliedstaat bzw LGVÜ-Vertragsstaat (Island, Norwegen und Schweiz) handelt.
Wenn Nachlassgläubiger und Erbe ohnehin im selben Staat wohnen, rechtfertigt der ausländische Wohnsitz des Erben die Nachlassseparation nicht.