IPRG §§ 6, 25 Abs 1
Die Vaterschaftsbestreitung ist gem § 25 Abs 1 IPRG in jedem Fall nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist (unabhängig davon, ob es sich um das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt oder um ein späteres Personalstatut handelte).